STATUTO – SATZUNG

Satzung
Präambel
Zahlreiche Faktoren, wie Arbeitslosigkeit, Migration und Urbanisierung beeinflussen die seelische Gesundheit der Menschen und deren Möglichkeit am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Salutare e.V. – Associazione per la salute mentale”. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin, Bayerischer Platz 9, 10779, beim Interkulturellen Frauenzentrum S.U.S.I.
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgabe
(1) “Salutare e.V.” ist auf eine Initiative von Personen entstand en, die mit italienischer Staatsangehörigkeit seit vielen Jahren in Deutschland leben. Der Verein steht allen Personen offen, die sich für die Ziele des Vereins engagieren. Zweck von “Salutare e.V.” ist die Förderung der Bildung, Wissenschaft und Forschung im Bereich der seelischen Gesundheit im Europäischen Kontext.
Der Verein selbst wird Forschungsaufgaben erfüllen, wissenschaftliche Lehr- und Vortragsveranstaltungen anbieten, wissenschaftliche Werke herausbringen. Der Verein verpflichtet sich zur zeitnahen Veröffentlichung aller Forschungsergebnisse.
“Salutare e.V.” ist eine überparteiliche, unabhängige und laizistische Plattform, bestehend aus Vereinen und einzelnen Personen, die im kulturellen, sozialen und gesundheitlichen Bereich tätig sind. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§51 ff.AO.). Der Verein hat sich zur Aufgabe gesetzt, die vielfältigen Aspekte des psychischen und sozialen Wohlbefindens, u.a. aus den Bereichen Mental Public Health, Psychologie und Psychotherapie sowie Psychiatrie, seelische Gesundheitsförderung und Prävention zu fördern und den internationalen Austausch zu diesen Themen zu initiieren. Die Mitglieder von “Salutare e.V” unterstützen die UN-Konvention der Rechte von Menschen mit Behinderung. Sie engagieren sich, um Ausgrenzung (soziale Exklusion) zu vermeiden und Teilhabe (Inklusion) der betroffenen Personen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens zu fördern (UN 2006). Dabei wird ein besonderer Augenmerk auf Themenwie Stigma, Diskriminierung und Migration gelegt. Kulturelle Veranstaltungen sowie Dokumentation und Forschung werden unter besonderer Berücksichtigung der zahlreichen Berührungspunkte, die sich aus dem deutsch-italienischen Kulturaustausch ergeben, unterstützt. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt im Raum Berlin.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ferner haben alle Mitglieder des Vereins, auch der Vorstand, einen Anspruch auf Ersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Reisekosten, Porto, Telefon usw.
§ 3
Ziele im Einzelnen
3.1 Planung sowie Durchführung von Projekten, Initiativen und Veranstaltungen aus dem
psychosozialen und sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Bereich (beispielsweise Informationsveranstaltungen über die EU-Konvention der Rechte von Menschen mit
Behinderung, Veröffentlichungen, mehrsprachige kulturelle Veranstaltungen, Fortbildung und Supervision, Vorträge, Kontaktstellen für Anfragen aus dem behördlichen Bereich, Forschungsprojekte, kulturelle Aktivitäten, Aufklärungsinitiativen)
3.2 Durchführung von Veranstaltungen und Projekte zum Erfahrungsaustausch und Vernetzung unseres Vereins mit dem Ziel einer Erweiterung und Vertiefung des aktuellen Kenntnisstandes auf diesem Gebiet.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristisch en Personen sowie von Vereinen
und Stiftungen, die als gemeinnützig anerkannt sind, erworben werden. Über die Aufnahme
neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag mit
der Anerkennung der Satzung und der Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge.
Jedes Mitglied ist Einzelmitglied des Vereins.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Bestätigung des Vereins.
Eine Ablehnung wegen nicht Erfüllung der Aufnahmekriterien bedarf keiner Begründung
(4) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft
verleihen. Sie ist beitragsfrei und berechtigt zur Ausübung aller Rechte eines Mitglieds.
(4) Die Mitgliedschaft endet,
a) durch Austritt, der nur zum Ende des Kalenderjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist
durch eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand möglich ist,
b) durch Ausschluss, der auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit
sofortiger Wirkung beschlossen werden kann,
c) durch Ausschluss nach Beschluss des Vorstandes gem. § 5Abs. 2 der Satzung,
d) durch Tod.
§ 5
Mitgliedsbeitrag
(1) Die Höhe des Jahresbeitrags setzt die ordentliche Mitglieder Versammlung fest. Der Beitrag ist im ersten Vierteljahr für das laufende Geschäftsjahr zu zahlen. Für das Jahr, in dem ein Mitglied die Mitgliedschaft erwirbt, aufgibt oder verliert, ist grundsätzlich der volle Jahresbeitrag zu zahlen. Der Vorstand kann in besonderen Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.
(2) Ist ein Mitglied nach Ablauf des Geschäftsjahres mit der Beitragszahlung im Rückstand,
kann der Vorstand nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Frist von 4 Wochen nach
Absendung des Mahnschreibens den Ausschluss des Mitgliedes beschließen.
§ 6
Organe
(1) Organe des Vereins sind
a) der Vorstand und
b) die Mitgliederversammlung.
(2) Über jede Sitzung und Versammlung der Organe ist ein Protokoll anzufertigen, die der Leiter und der Schriftführer zu unterzeichnen haben. Die Niederschrift muss den genauen Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthalten.
(3) Die Aufzeichnung der Sitzungsprotokolle ist auch auf digitalen Datenträgern zulässig. Von den Sitzungen dürfen Audiomitschnitte gefertigt und unbegrenzt archiviert werden. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet.
§ 6
Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem
– Vorsitzenden
– 1 Stellvertretenden Vorsitzenden
– 1 Schatzmeister_in
– 1 Schriftführer_in
Die Funktionsbezeichnungen sind als geschlechtsneutral anzusehen
.
(2) Der Vorstand führt den Verein im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Gesetzliche Vertreter im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister (Geschäftsführer der Vorstand). Der Verein wird bei Rechtsgeschäften von zwei Mitgliedern des Vorstandes vertreten.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit Ehrenamt ich aus.
(4) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
(5) Der Vorstand kann Mitglieder zu Beiräten zwecks Wahrnehmung eines von ihm festgelegten Aufgabenbereichs bestellen. Er hält in regelmäßigen Ab ständen Sitzungen mit den Beiräten ab.
(6) Der Vorstand kann Mitglieder der Gesellschaft zu seiner beratenden Unterstützung hinzuziehen und diese zur Teilnahme an seinen Sitzungen sowie denen mit den Beiräten einladen.
(7) Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand satzungsgemäß gewählt ist. Jedes Vorstandsmitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seinerAmtszeit aus, kann der Vorstand einen Vertreter bestimmen. Auf der
nächsten Mitgliederversammlung ist eine Ersatzwahl vorzunehmen.
(8) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter beruft die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen ein. Die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen werden von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.
(9) Der Vorstand und seine Mitglieder haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Eine weitergehende Haftung wird ausgeschlossen.
§ 7
Mitgliederversammlung
(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Vertretung bei der Ausübung des Stimmrechtes ist möglich. Die entsprechende Vollmacht muss schriftlich erteilt werden und der Mitgliederversammlung vorliegen
(2) In den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres ist eine Jahres Hauptversammlung (ordentliche Mitgliederversammlung) einzuberufen, in der der Vorstand den Jahresbericht zu erstatten hat. Die Jahreshauptversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die ihr Bericht zu erstatten haben. Die Jahreshauptversammlung hat über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder die Einberufung von mindestens 10 % der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(4) Zu den Mitgliederversammlungen müssen die Mitglieder unter Bekanntgabe der wesentlichen Tagesordnungspunkte mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen werden. Anträge von Mitgliedern, über die beschlossen werden soll, müssen spätestens zwei Wochen vor der geplanten Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter schriftlich mitgeteilt werden, der sie auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung setzt. Die geänderte Tagesordnung ist auch nach Eröffnung der Jahreshauptversammlung den anwesenden Mitgliedern zur Abstimmung vorzulegen.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Bei Wahlen wählt die Versammlung eine Versammlungsleiterin für die Dauer der vorhergehenden Entlastung des Vorstandes und des Wahlganges. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie Satzung gemäß einberufen worden ist.
Sie beschließt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(6) Änderungen der Satzung kann die Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließen.
(7) Die Mitgliederversammlung darf nur über solche Angelegenheiten beschließen, die in der
Tagesordnung genannt sind, vgl. § 32 I S. 2 BGB.
(8) Die Abstimmungen werden, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,
offen durchgeführt. Über Anträge auf geheime Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 8
Gemeinnützigkeit
(1) Ein etwaiger Überschuss darf nur für satzungsgemäße Zweck e verwendet werden.
Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(2) Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Entschädigung für irgendwelche Leistungen, die sie dem Verein gegenüber im Rahmen der Satzungsverpflichtungen oder freiwillig erbracht haben. Eingebrachte Sacheinlagen, die in den Besitz des Vereins übergegangen sind, werden nicht zurückerstattet, sondern verbleiben im Vermögen des Vereins.
§ 9
Auflösung
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
(2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(3) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§ 10
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form auf der Mitgliederversammlung vom 20.05.2015 einstimmig beschlossen worden.

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